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   BVerfG, 13.02.1973 - 1 BvL 21/71   

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https://dejure.org/1973,398
BVerfG, 13.02.1973 - 1 BvL 21/71 (https://dejure.org/1973,398)
BVerfG, Entscheidung vom 13.02.1973 - 1 BvL 21/71 (https://dejure.org/1973,398)
BVerfG, Entscheidung vom 13. Februar 1973 - 1 BvL 21/71 (https://dejure.org/1973,398)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 34, 257
  • NJW 1973, 843
  • MDR 1973, 481
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 11.07.1967 - 1 BvL 11/67

    Normenkontrolle III

    Auszug aus BVerfG, 13.02.1973 - 1 BvL 21/71
    Da der Begründungszwang des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG das Bundesverfassungsgericht entlasten soll, muß der Vorlagebeschluß aus sich heraus verständlich sein (BVerfGE 22, 175 [177]; 26, 302 [307]).

    Daher hat das vorlegende Gericht in den Gründen des Vorlagebeschlusses den Sachverhalt darzustellen, soweit er für die rechtliche Beurteilung wesentlich ist, und die rechtlichen Erwägungen darzulegen, nach denen es für die von ihm zu treffende Entscheidung auf die Gültigkeit der gesetzlichen Vorschrift ankommt (BVerfGE 22, 175 [177]).

  • BVerfG, 09.07.1969 - 2 BvL 20/65

    Verfassungsmäßigkeit der Spekulationsbesteuerung in § 23 Abs. 1 EStG

    Auszug aus BVerfG, 13.02.1973 - 1 BvL 21/71
    Da der Begründungszwang des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG das Bundesverfassungsgericht entlasten soll, muß der Vorlagebeschluß aus sich heraus verständlich sein (BVerfGE 22, 175 [177]; 26, 302 [307]).
  • BVerfG, 07.10.1970 - 1 BvL 22/70

    Gerichtsbesetzung bei Aussetzungs- und Vorlagebeschluß gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ,

    Auszug aus BVerfG, 13.02.1973 - 1 BvL 21/71
    Ein Vorlagebeschluß muß jedoch wegen seiner Bedeutung und wegen des engen Zusammenhangs der Vorlagefrage mit dem Urteil (vgl. BVerfGE 29, 178 [179]) die Unterschriften der Richter tragen, die nach dem für das Ausgangsverfahren maßgebenden Verfahrensgesetz für die Unterzeichnung von Urteilen erforderlich sind.
  • BVerfG, 22.11.1983 - 2 BvL 5/81

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Nach Art. 100 Abs. 1 GG , § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG muß die Begründung des Vorlagebeschlusses angeben, inwiefern die Entscheidung des vorlegenden Gerichts von der Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Norm abhängt (vgl. BVerfGE 7, 171 (173); 11, 294 (296 ff.); 22, 175 (176); 34, 257 (259); 37, 328 (333); 56, 128 (136)) und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm sie unvereinbar ist.

    Hierüber muß das erkennende Gericht entscheiden und seine Rechtsauffassung im Vorlagebeschluß näher begründen (vgl. BVerfGE 34, 257 (259)).

    Schließlich hat das Gericht weder die Verfassungsnormen bezeichnet, gegen die die zur Prüfung gestellte Vorschrift des § 105 Abs. 6 Satz 1 2. Halbsatz SUG verstoßen soll (vgl. BVerfGE 22, 175 (177); 34, 257 (260)), noch seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Norm näher dargelegt, so daß die Vorlagebeschlüsse insoweit auch bereits deshalb unzulässig sind.

  • BVerfG, 31.01.1978 - 2 BvL 8/77

    Schneller Brüter

    Eine solche Prüfung hat grundsätzlich vor einer Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 BVerfGG zu erfolgen; der Vorlagebeschluß muß zur Zulässigkeit des Ausgangsverfahrens Stellung beziehen (vgl. BVerfGE 37, 328 (334 f.); 34, 257 (259)).
  • BVerfG, 23.04.1974 - 1 BvL 19/73

    Verfassungsmäßigkeit des § 14 Abs. 1 MuSchG

    Auf die Berufung des Beklagten hat das Landesarbeitsgericht, nachdem eine erste Vorlage sich als unzulässig erwiesen hatte (BVerfGE 34, 257 ), das Verfahren erneut ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Vorschrift über den Zuschuß des Arbeitgebers mit dem Grundgesetz vereinbar sei.
  • BVerfG, 29.11.1983 - 2 BvL 18/82

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Daher hat das vorlegende Gericht in den Gründen des Vorlagebeschlusses den Sachverhalt, soweit er für die rechtliche Beurteilung wesentlich ist, und die rechtlichen Erwägungen erschöpfend darzulegen (BVerfGE 17, 135 (138 f.); 22, 175 (177); 34, 257 (259); 37, 328 (333 f.); jeweils m. w. N.).
  • BVerfG, 25.06.1974 - 1 BvL 13/69

    Gasöl-Verwendungsgesetz

    Daher hat das vorlegende Gericht in den Gründen des Vorlagebeschlusses den Sachverhalt, soweit er für die rechtliche Beurteilung wesentlich ist, und die rechtlichen Erwägungen erschöpfend darzulegen (BVerfGE 17, 135 (138 f.); 18, 186 (191 f.); 34, 257 (259) mit weiteren Nachweisen).
  • BVerfG, 07.03.1994 - 2 BvL 69/92

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage

    Ein Vorlagebeschluß muß jedoch wegen seiner Bedeutung und wegen des engen Zusammenhangs der Vorlagefrage mit dem Urteil die Unterschriften der Richter tragen, die nach dem für das Ausgangsverfahren maßgebenden Verfahrensgesetz für die Unterzeichnung von Urteilen erforderlich sind (vgl BVerfGE 34, 257 >260<).
  • VG München, 26.03.2009 - M 23 K 07.405

    Taxiunternehmer; Konkurrentenrechtsstreit

    Art. 14 GG schützt ferner nicht gegen Konkurrenten (BVerfGE 34, 257 unter Hinweis auf BVerfGE 11, 202 f.).
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